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Reportage

Hälfte der Minijobber arbeitet unter Mindestlohn

Von Thomas Breithaupt · · 2 Min. Lesezeit

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WSI-Studie Minijobber Mindestlohn
Früh aufstehen, hart arbeiten, doch das Gehalt liegt unter dem Mindestlohn. (Screenshot: YouTube)

Eine Studie des WSI zeigt, dass knapp die Hälfte der Minijobber sich nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn auszahlen lässt. Viele geringfügig Beschäftigte arbeiten lieber für einen Hungerlohn, als dass sie auf der faulen Haut liegen.

WSI-Studie Minijobber Mindestlohn
Früh aufstehen, hart arbeiten, doch das Gehalt liegt unter dem Mindestlohn. (Screenshot: YouTube)

Viele Minijobber arbeiten für weniger als den gesetzlichen Mindestlohn, obwohl sie das eigentlich nicht dürfen. Dies zeigt eine neue Studie des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung.

Im Jahr 2015 verdiente knapp die Hälfte der geringfügig Beschäftigten weniger als erlaubt. Der Mindestlohn startete im Jahr 2015 mit 8,50 Euro brutto die Stunde. Seit Anfang dieses Jahres beläuft er sich auf 8,84 Euro brutto pro Stunde.

„Die Zahlen lassen keinen Zweifel daran, dass die Betriebe bei einem erheblichen Teil der Minijobber nicht wie gesetzlich vorgeschrieben die Löhne erhöht haben“, zitiert die Süddeutsche Zeitung die Studienautoren Toralf Pusch und Hartmut Seifert.

Das Mindestlohngesetz werde offenbar bei Minijobs nicht flächendeckend angewendet. Noch im Juni 2015 erhielten 44 Prozent der geringfügig Beschäftigten weniger als die damals vorgeschriebenen 8,50 Euro.

Dies lasse vermuten, „dass ein erheblicher Teil der Arbeitgeber die Bezahlung nicht nur langsam, sondern gar nicht an den Mindestlohn angepasst hat“, sagt Toralf Pusch. Jeder fünfte Minijobber arbeitete sogar für weniger als 5,50 Euro brutto pro Stunde.

Für ihre Studie werteten die WSI-Forscher das sozio-ökonomische Panel und das Panel Arbeitsmarkt und Soziale Sicherung aus. Für den ersten Datensatz werden 27.000 Menschen jährlich zu ihrer Lebens- und Arbeitssituation befragt, für den zweiten Datensatz 13.000 Menschen.

Dabei haben die Wissenschaftler Branchen herausgefiltert, für die 2015 nicht die gesetzliche Untergrenze galt, sondern Branchenmindestlöhne maßgebend waren. Das betraf zum Beispiel Friseure oder Zeitungszusteller.

Auch Praktikanten, Langzeitarbeitslose oder Auszubildende, die vom Mindestlohn ganz oder teilweise ausgenommen sind, zählten die Forscher nicht mit. Zudem konzentrierten sie sich auf Menschen, für die der Minijob ihr Haupterwerb ist.

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