Reportage
EU-Generalanwältin will Dublin-Prinzip kippen
Vor dem EU-Gerichtshof vertritt Generalanwältin Eleanor Sharpston die Auffassung, dass das Dublin-Abkommen für die Massenmigration nicht gilt. Deutschland dürfe Migranten nicht in die EU-Staaten zurückschicken, wo diese angekommen sind.

Am 26. Juli entscheidet der Europäische Gerichtshof (EuGH) über zwei Fälle. Sie betreffen einen syrischen Flüchtling sowie zwei afghanische Frauen. Alle drei waren im Jahr 2015 zusammen mit einer Million anderen Migranten über die Balkanroute illegal nach Europa eingereist. Der Syrer hatte in Slowenien ein Asylgesuch gestellt, die beiden Afghaninnen in Österreich.
Doch die beiden Länder lehnten die Anträge der drei Migranten ab. Denn der Syrer und die Afghaninnen waren nicht bei ihnen in die EU eingereist, sondern über Griechenland und Kroatien, hieß es zur Begründung. Laut dem Dublin-Abkommen sei aber derjenige EU-Staat für das Asylverfahren zuständig, wo der Antragsteller erstmals europäischen Boden betritt.
Doch diese wackelt. Denn die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof, die Britin Eleanor Sharpston, vertritt in einem Gutachten die Position, dass Ausnahmen von der Dublin-Regelung zulässig sind. Das gelte insbesondere dann, wenn Länder mit einer EU-Außengrenze „außergewöhnlich hohe Zahlen von Asylbewerbern“ haben, zitiert sie der Tagesspiegel.
In diesem Fall bestehe nämlich das Risiko, dass sie und ihre Verpflichtungen bei Aufnahme und Versorgung nicht einhalten können. Griechenland und Kroatien hätten während des Migrantenansturms über den Balkan unmöglich alle Ankommenden allein prüfen können, sagt Eleanor Sharpston in ihrem Gutachten.
Zudem regle das Dublin-Abkommen nur die Zuständigkeiten für illegal eingereiste Flüchtlinge und Migranten. Der „Massenzustrom von Drittstaatenangehörigen“, den Europa im Jahr 2015 auf der Balkanroute erlebt habe, kann nach Ansicht der Generalanwältin aber nicht als illegaler Grenzübertritt bewertet werden.
Eleanor Sharpston macht „außergewöhnlichen Umstände“ geltend
Mehrere EU-Staaten hätten die Ein- und Durchreise von Migranten durch ihr Hoheitsgebiet nicht nur erlaubt, sondern zum Teil aktiv erleichtert. Der Syrer und die Afghaninnen seien zwar nicht wirklich legal in die EU eingereist, aber eben auch nicht illegal, sagt Eleanor Sharpston. Die Dublin-Verordnung sei „nicht für solche außergewöhnlichen Umstände gedacht gewesen“.
Zuständig für die Aufnahme und das Asylverfahren ist nach Ansicht der EU-Generalanwältin in derartigen außergewöhnlichen Situationen nicht das Land, wo der Migrant ankam, sondern das Land, wo er erstmals einen Asylantrag stellte. Wenn die EU-Richter dieser Argumentation folgen, so würde das zentrale Dublin-Prinzip außer Kraft gesetzt.
Das erklärte Ziel der Dublin-Verordnung bestand einst darin, den sogenannten „Asyl-Tourismus“ zu verhindern, also das Stellen von Anträgen in mehreren EU-Staaten. Doch in Zeiten des Massenansturms führt die Regelung dazu, dass die Mittelmeerstaaten eigentlich fast alle Migranten bearbeiten müssten.
Doch trotz Dublin-Abkommen kommen noch immer rund 13.000 Migranten in Deutschland an und beantragen hierzulande einen Schutzstatus. Zwar haben etwa zwei Drittel von ihnen keine Papiere. Doch auch sie dürfen bleiben. Der CDU-Politiker Wolfgang Bosbach fordert, dass künftig zumindest Migranten mit ungeklärter Identität an der Grenze abgewehrt werden.
Mit großer Hoffnung blickt jetzt vor allem Italien dem EuGH-Urteil entgegen. Die Italiener hoffen, dass sie keine der durchgereisten Migranten mehr zurücknehmen müssen. Seit der Schließung der Balkanroute kommen in Italien mit Abstand die meisten Migranten an. Rund 170.000 waren es im vergangenen Jahr. Dieses Jahr rechnet man mit mindestens 200.000.
Die Regierung in Rom argumentiert vor dem EuGH, dass die aus dem Mittelmeer geretteten Migranten nicht als illegal eingereiste Personen im Sinne des Dublin-Abkommens eingestuft werden könnten. Dass sie sicher an Land gebracht werden, sei letztlich „eine Verpflichtung aus der Genfer Menschenrechtskonvention“.


