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Deutschland nutzt Dublin-Regeln zum eigenen Schaden

Von Thomas Breithaupt · · 2 Min. Lesezeit

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Deutschland nutzt Dublin-Regeln zum eigenen Schaden
Trotz der Dublin-Regeln haben Asylbewerber aus anderen EU-Staaten gute Chancen, in Deutschland bleiben zu dürfen, wie der aktuelle Fall eines Iraners zeigt. (Foto: Jazzmany / Shutterstock.com)

Deutschland braucht zu lange, um Asylbewerber in das EU-Ersteintrittsland zurückzuschieben. Daher dürfen die Migranten entsprechend den Dublin-Regeln in Deutschland bleiben. So hat es das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. 

Deutschland nutzt Dublin-Regeln zum eigenen Schaden
Trotz der Dublin-Regeln haben Asylbewerber aus anderen EU-Staaten gute Chancen, in Deutschland bleiben zu dürfen, wie der aktuelle Fall eines Iraners zeigt. (Foto: Jazzmany / Shutterstock.com)

Ein Iraner stellte Anfang 2015 in Deutschland einen Asylantrag. Doch beim Abgleich seiner Fingerabdrücke kam heraus, dass er zuvor bereits in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte. Daraufhin ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebung nach Ungarn an.

Deutschland ignoriert die Dublin-Regeln

Ungarn war zunächst auch bereit, den Iraner gemäß der Dublin-Verordnung wieder aufzunehmen und seinen Asylantrag in Ungarn zu bearbeiten. Doch nach der Dublin-Regelung hätte die Rückführung nach Ungarn innerhalb von sechs Monaten erfolgen müssen. Diese Frist ließ Deutschland verstreichen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) war nicht in der Lage, den Iraner innerhalb von sechs Monaten nach Ungarn zurückzuschicken – trotz der klaren Regelung in der Dublin-Verordnung. Und inzwischen ist Ungarn nicht mehr verpflichtet und auch nicht mehr bereit, den Iraner aufzunehmen.

Bundesverwaltungsgericht gibt dem Iraner Recht

Daraufhin zog der Mann vor das Verwaltungsgericht Trier und klagte gegen seine Abschiebung. Seiner Auffassung nach ist jetzt Deutschland dazu verpflichtet, ihn aufzunehmen, weil es die Frist von sechs Monaten verpasst hat. Doch die Klage des Iraners hatte beim Verwaltungsgericht Trier keinen Erfolg.

Am Mittwoch hat nun aber das Bundesverwaltungsgericht dem Iraner in letzter Instanz Recht gegeben. Nach Ablauf der Überstellungsfrist sei die Zuständigkeit für das Asylverfahren von Ungarn auf Deutschland übergegangen, sagte der Vorsitzende Richter des Ersten Senats, Uwe-Dietmar Berlit.

Dies gelte vor allem dann, wenn der Drittstaat sich mittlerweile weigere, den Asylbewerber zurückzunehmen. Denn genau das solle durch die Dublin-Verordnung ja vermieden werden, dass sich kein EU-Mitgliedsstaat für einen Flüchtling zuständig fühl, zitiert FOCUS den Richter.

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist überlastet

Der Fall des Iraners zeigt erneut, wie unfähig das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge agiert. Diese Unfähigkeit trägt dazu bei, die Dublin-Verordnung faktisch zu unterlaufen. Denn nach der Dublin-Verordnung müssten eigentlich die EU-Grenzstaaten den Großteil der Migranten bearbeiten.

Aufgrund des großen Andrangs macht die Bundesregierung bei syrischen Asylbewerbern vom sogenannten Selbsteintrittsrecht Gebrauch. Dieses besagt, dass ein Staat einen Asylbewerber nicht in den EU-Ersteintrittsland zurückschicken muss, sondern das Asylverfahren selbst übernehmen kann.

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