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Reportage

Hartz IV-Bescheid schützt nicht automatisch vor GEZ-Inkasso

Von Thomas Breithaupt · · 4 Min. Lesezeit

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Die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag GEZ muss innerhalb von 2 Monaten nach Gültigkeit des Hartz IV-Bescheids oder BaFÖG-Bescheids erfolgen (Foto: Youtube/Verbraucherzentrale NRW)
Die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag GEZ muss innerhalb von 2 Monaten nach Gültigkeit des Hartz IV-Bescheids oder BaFÖG-Bescheids erfolgen (Foto: Youtube/Verbraucherzentrale NRW)
Die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag GEZ muss innerhalb von 2 Monaten nach Gültigkeit des Hartz IV-Bescheids oder BaFÖG-Bescheids erfolgen (Foto: Youtube/Verbraucherzentrale NRW)
Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag (monatlich 17,50 Euro) der GEZ muss innerhalb von 2 Monaten nach Gültigkeit des Hartz IV-Bescheids oder BAföG-Bescheids erfolgen (Foto: Youtube/Verbraucherzentrale NRW)

Wer vom Rundfunkbeitrag GEZ befreit sein will, muss sich kümmern. Der Hartz IV-Bescheid ist kein automatischer Schutz gegen GEZ-Inkasso-Eintreiber. Das teilte heute Lisa Högden, die Pressesprecherin der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) aus der Landesgeschäftsstelle in Potsdam, dem Berlin Journal mit.

Abweichend vom Grundsatz, dass für jede Wohnung ein Rundfunkbeitrag zu zahlen ist, können sich zwar bestimmte Personen von der Beitragspflicht befreien lassen. Dazu gehören zum Beispiel Sozialhilfe- und ALG II-Empfänger. Doch niemand ist automatisch befreit. Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät daher, den Befreiungsantrag so früh wie möglich zu stellen. Wer Fragen hat, kann sich beraten lassen.

„Oft bekommen wir Anfragen von Verbrauchern, die sich zwar vom Rundfunkbeitrag befreien lassen könnten, jedoch nie einen Antrag gestellt haben“, berichtet Verbraucherrechtsexpertin Michèle Scherer von der VZB. Diese Menschen kommen häufig erst zur Verbraucherzentrale, wenn sie Vollstreckungsbescheide bekommen. „Soweit sollte man es nicht kommen lassen“, so Scherer. „Wer grundsätzlich die Möglichkeit hat, sich befreien zu lassen, sollte seinen Antrag auf Befreiung schnellstmöglich an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice senden. Automatisch ist niemand befreit!“ unterstreicht Scherer.

Wer kann sich befreien lassen?

Einen Befreiungsantrag stellen können zum Beispiel:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach §§ 27 a oder 27 d BVG
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
  • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II (mit Einschränkungen)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III oder Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff. SGB III

Was muss man für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag tun?

Für die Befreiung benötigt man neben dem Befreiungsantrag einen Nachweis, dass man eine Leistung bezieht, die einen von der Beitragspflicht befreit. „Als ALG II-Empfänger kann man zum Beispiel entweder den Bewilligungsbescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II nach SGB II oder die Bescheinigung der leistungsgewährenden Behörde einreichen“, erklärt Verbraucherschützerin Scherer. Eine genaue Übersicht über die einzureichenden Formulare aller Anspruchsberechtigten stellt der Beitragsservice zur Verfügung.

Wann beginnt die Befreiung?

Die Befreiung beginnt frühestens ab dem Monat, ab dem der Bewilligungsbescheid gültig ist. Bedingung dafür ist, dass der Verbraucher seinen Befreiungsantrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausstellungsdatum des Bewilligungsbescheids stellt.

Beispiel:

Ein Student erhält einen Bewilligungsbescheid, in dem ihm vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2016 Ausbildungsförderung gewährt wird. Diese Leistung wird ihm am 23. November 2015 bewilligt. Bis 22. Januar 2016 muss der Befreiungsantrag beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice eingehen, damit die Befreiung rückwirkend gilt.

Wird der Antrag erst später gestellt, beginnt die Befreiung erst mit dem Monat, der dem Eingang des Antrags folgt. „In unserem Beispiel heißt das: Wenn der Antrag auf Befreiung erst am 23. Januar 2016 beim Beitragsservice eingeht, wird die Befreiung ab Februar gewährt. Damit würde der Student damit vier Monate länger zahlen als nötig. Wer zu lange wartet, verschenkt also bares Geld“, fasst die Expertin zusammen.

Für wen gilt die GEZ-Befreiung?

„Wird der Antrag auf Befreiung anerkannt, gilt er unter anderen auch für Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, wenn sie mit dem Antragssteller in der gleichen Wohnung leben“, weiß die Expertin.

Der Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann hier online ausgefüllt werden.

Individuellen Rat erhalten Betroffene

–       in den Verbraucherberatungsstellen, Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/termine,

–       am Beratungstelefon zu den Rundfunkbeiträgen: 0331 98 229 299 (jeden Mittwoch, 10 bis 12 Uhr)

–       per E-Mailberatung auf www.vzb.de/emailberatung.

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Thomas Breithaupt

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