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CSU-Parteitag stimmt für Burka-Verbot

Von Thomas Breithaupt · · 3 Min. Lesezeit

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Die Burka lässt nur einen Sehschlitz für die Augen frei. (Foto: Wikipedia Flickr Steve Evans)
Die Burka lässt nur einen Sehschlitz für die Augen frei. (Foto: Wikipedia Flickr Steve Evans)
Die Burka lässt nur einen Sehschlitz für die Augen frei. (Foto: Wikipedia Flickr Steve Evans)

Berlin verbietet ja bereits das Tragen der Burka in der Landesverwaltung und bei Ausübung eines öffentlichen Amtes in Schulen und Kitas.

Der Parteitag der CSU in München, an dem auch Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) teilnahm, stimmte am Wochenende für zwei Anträge, die das Tragen von Burka und Niqab in der Öffentlichkeit untersagen sollen. Die CSU-Landesgruppe im Bundestag solle sich für eine entsprechende Gesetzesänderung einsetzen.

Deren Geschäftsführer Max Straubinger sagte im Gespräch mit der Huffington Post aus München: Jetzt müssten sich die Fachpolitiker mit dem Thema auseinandersetzen. Den Kollegen wolle er zwar nicht vorgreifen. „Doch ich bin mir sicher, dass auch wir ein Burka-Verbot fordern werden.

Der CDU-Bundestagsabgeordnete Wolfgang Bosbach, Mitglied im Innenausschuss und Stellvertretendes Mitglied des Rechtsausschusses, erklärt, was der der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages dazu bislang sagt.

Bosbach: „In Deutschland gibt es keine Rechtsgrundlage, die das Tragen der Burka generell verbietet. Lediglich bei öffentlichen Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes besteht gem. §17a Abs.2 Nr.1 VersG ein Vermummungsverbot.“

Bosbach weiter: „Ein generelles Verbot der Burka im öffentlichen Raum verstößt gegen das Neutralitätsgebot des Grundgesetzes und lässt sich verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen. Ein Verbot kommt nur im Einzelfall als Ergebnis einer Abwägung mit kollidierenden Verfassungsgütern in Betracht.“

Ausnahme bislang: Tragen einer Burka bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes

Hier sagt der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages laut Bosbach:

Das Tragen einer Burka bei der Ausübung eines öffentlichen Amtes wird derzeit schon in den meisten Bundesländern insbesondere für den Bereich der Schulen und Kindergärten verboten. Die Bundesländer Berlin und Hessen haben darüber hinausgehende Regelungen, die sich auch auf Beamte und Angestellte in der Landesverwaltung beziehen. Derartige generelle Regelungen auf Landesebene sind nur durch einfachgesetzliche Regelung möglich, die erst nach Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen erlassen werden darf.

Im Bundesbeamtenrecht gibt es keine mit dem landesgesetzlichen Regelungen vergleichbaren Verbote des Tragens religiöser Bekleidung. Das politische Mäßigungsverbot kann grundsätzlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Beamtinnen das Tragen von Kopftüchern oder Burkas verboten werden kann. Ein Verbot des Tragens der Burka im öffentlichen Dienst bedürfe einer Änderung des Beamtenrechts. Eine solche Regelung dürfte aber weder konkret eine bestimmte Religion diskriminieren noch ein bestimmtes religiöses Kleidungsstück verbieten. Sie könnte auch nicht mit der Abwehr unbestimmter abstrakter Gefahren begründet werden, sondern wäre nur bei einer konkreten Gefahr für gleichrangige Verfassungsgüter gerechtfertigt.

Auch für die Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst kann ein Burkaverbot nur einfachgesetzlich geregelt bzw. im Hinblick auf die Tarifautonomie gem. Art.9 Abs.3 GG von den Tarifparteien tarifvertraglich vereinbart werden. Zudem darf kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegen.

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Thomas Breithaupt

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