Reportage
BSG: Geduldete EU-Ausländer ab 1. Tag Sozialhilfe, alle EU-Ausländer ab halbem Jahr

Jedem EU-Bürger, der aufgrund von Krankheit oder aus anderen humanitären Gründen nicht abgeschoben werden kann und somit geduldet ist, steht vom 1. Tag seines Aufenthalts an in Deutschland Sozialhilfe zu. Die Auszahlung liegt im Ermessen der Sozialbehörde der Kommune. Nach einem halben Jahr Aufenthalt in Deutschland steht dem EU-Ausländer dann der volle der Regelsätz nach Sozialgesetzbuch XII, Paragraph 27a zu, der dem Regelsatz von Hartz IV (404 Euro monatlich bar für einen Single-Erwachsenen) plus Kosten für die Unterkunft entspricht.
Das beschloss am gestrigen Mittwoch (20. Januar 2016) das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen: B14 AS 35 / 15 R, Landessozialgericht NRW L19AS1923/14), wie die Nachrichtenagentur AFP und der Donaukurier berichten.
Die Richter begründeten bereits in der Terminankündigung einen Anspruch auf Ermessensleistungen nach § 23 Abs 1 Satz 3 SGB XII (Sozialhilfe).
Danach steht allen Ausländern in Deutschland, die hier aus humanitären Gründen geduldet werden, eine „Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege“ zu.
Flüchtinge oder Asylsuchende sind außen vor, da sie ja eh Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz bekommen.
Das Bundessozialgericht: „Dieser Anspruch auf Ermessensleistungen folgt aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iV mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG (vgl BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL 1/09 ua – BVerfGE 125, 175-260) und dem tatsächlichen Aufenthalt der Kläger in Deutschland, der von der Ausländerbehörde der beigeladenen Stadt aufgrund des Schicksals der Klägerin zu 1 faktisch geduldet wurde.“
Mit dieser Hilfe zum Lebensunterhalt aus humanitären Gründen vom 1. Tag an bekräftigte und erweiterte das Bundessozialgericht sein Urteil vom 3. Dezember 2015, wonach nach 6 Monaten jeder aufhältige EU-Ausländer einen Anspruch auf die Regelleistung der Sozialhilfe hat, weil sich sein Aufenthalt damit „verfestigt“ hat (Aktenzeichen: B 14 AS 44/15 R), wie Berlin Journal berichtete.
Mit seinem gestrigen Urteil sprach das BSG einer heute 26 Jahre alten Frau aus Bulgarien und ihren zwei Kindern in Köln (Nordrhein-Westfalen) Sozialhilfeleistungen zu. Die Frau war bereits als 14-Jährige zwangsweise zu einem Mann in den Niederlanden geschickt worden. Später kam sie nach Bulgarien zurück und wurde dort von einem anderen Mann schwanger. In Erwartung von Zwillingen floh sie im November 2012 nach Deutschland, um sich und vor allem ihre künftigen Kinder vor Gewalttaten des Mannes zu schützen.
Die Ausländerbehörde in Köln wollte die Frau zunächst ausweisen, stellte das Verfahren aber ein, als die Betroffene ihr Schicksal geschildert hatte. Die Schwangerschaft der Bulgarin wurde von ihren Ärzten als Risikoschwangerschaft bewertet. Sie selbst und später auch eines der Kinder hatten Hepatitis B und waren für längere Zeit nicht reisefähig.
Wie nun das BSG entschied, stehen der Bulgarin und ihren Kindern zwar nicht die beantragten Hartz-IV-Leistungen, wohl aber Sozialhilfe zu. Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf das entsprechenden Grundsatzurteil des BSG vom 3. Dezember 2015.
In dem nun entschiedenen Fall habe die Bulgarin von Beginn an einen Aufenthaltsanspruch gehabt, weil sie aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgewiesen werden konnte. Die Stadt Köln habe ihren Aufenthalt auch „faktisch geduldet“. Daher müsse sie ab dem Tag des Antrags Sozialhilfe zahlen.
Konkret erhält die Bulgarin danach für die ersten Monate allerdings nur abgesenkte sogenannte Ermessensleistungen. Erst nach einem „verfestigten“ Aufenthalt von sechs Monaten stehen ihr die Sozialhilfe-Regelleistungen zu.
Im Fall des Grundsatz-Urteils vom 3. Dezember 2015 hatte ein rumänischer Familienvater geklagt, der nach etlichen vergeblichen Versuchen, in Deutschland Geld zu verdienen, Hartz IV beantragt hatte und einen Ablehnungsbescheid erhielt. Womit er nicht einverstanden war.
Der Rumäne war 2008 mit seiner vierköpfigen Familie nach Deutschland gekommen und glaubte, vom Verkauf einer Straßenzeitung leben zu können. Dann wollte er eine Firma gründen. Doch über die reine Anmeldung einer Abrissfirma ist er nicht hinausgekommen.
Schließlich wollte er von Hartz IV leben. Doch das Jobcenter lehnte seinen Antrag für sich und seine Frau ab. Dagegen legte er Widerspruch ein und zog bis vor das Bundessozialgericht.
Mit Erfolg: Die obersten Richter gestanden ihm und seiner Frau finanzielle Unterstützung in Deutschland zu.
Dabei spielte es für die Bundessozialrichter überhaupt keine Rolle, ob der Rumäne und seine Frau irgendetwas gelernt haben oder irgendetwas konnten, mit dem sie in Deutschland ihren Lebensunterhalt verdienen könnten. Ebenso unwichtig war es, ob sich die Rumänen ernsthaft bemüht haben, in Deutschland Arbeit zu finden.
Gründe, warum die rumänische Familien nicht wieder nach Rumänien zurückkehren konnten, blieben im Dunkeln und hatten vor Gericht keinen Ausschlag.
Es gab nur einen Grund: Damit den beiden Rumänen beim Lebensunterhalt staatliche Hilfe gewährt wird, ist entscheidend, dass sie insgesamt mehr als sechs Monate in Deutschland verbracht haben.
Die Zauberworte für Hilfe zum Lebensunterhalt heißen: „Verfestigter Aufenthalt in Deutschland“
Das Bundessozialgericht teilte dazu mit: „Die Kläger im Verfahren B 4 AS 44/15 R, eine bereits 2008 nach Deutschland zugezogene Familie rumänischer Staatsangehörigkeit, unterfallen zwar dem Leistungsausschluss für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Wegen ihres verfestigten Aufenthalts in Deutschland haben sie jedoch Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe. Der beigeladene Sozialhilfeträger wurde verurteilt, diese Leistungen zu erbringen.“
Das Integrationscenter für Arbeit Gelsenkirchen muss nun den rumänischen I.M. und P.M. Hilfe zum Lebensunterhalt der Familie in Gelsenkirchen bezahlen – auch ohne Arbeit oder Arbeitssuche.
SPIEGEL-Kolumnist Jan Fleischhauer nannte das Urteil „eine sozialpolitische Revolution“. „Die Attraktivität Deutschlands dürfte das Urteil weiter steigern“, kommentierte Fleischhauer. Sein Kommentar gipgelte in dem Satz: „Seid umarmt, ihr Rumänen!“
Doppelt so viel wie ein Industriearbeiter oder Lehrer in Rumänien
Fleischauer rechnet vor: „Dank der Fürsorge der vier Richter in Kassel erhalten er und seine Frau jetzt vom deutschen Staat ohne Arbeit das Doppelte dessen, was man in Rumänien als Industriearbeiter oder Lehrer verdient.“
In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sprach der Sozialdezernent der Stadt Offenbach von „Sprengstoff“. Der Frankfurter Soziologe Karl Otto Hondrich bezeichnete es als ein soziomoralisches Grundgesetz, dass auf den Beistand durch ein Solidarsystem nur diejenigen vertrauen dürfen, die zu diesem auch beigetragen haben. Keine Gesellschaft könne diese Regel ungestraft missachten.
Wegen der neuen sozialen Umstände könnten auf Deutschland Wanderungsströme von Gelegenheitsarbeitern aus der EU zukommen.
In den Kommunen, die die Sozialhilfe bezahlen müssen, richtet man sich für den Anfang auf Mehrausgaben in Höhe von jährlich 500 Millionen Euro ein.
Dabei erlaubt das EU-Recht bei der Sozialhilfe eine Unterscheidung zwischen Zuwanderern und Einheimischen
Im September 2015 hatte der Europäische Gerichtshof geurteilt, dass die einzelnen Staaten bei der Hilfe für Arbeitslose sehr wohl zwischen Zuwanderern und Einheimischen Unterschiede machen dürfen. Aber genau das haben die Sozialrichter in Kassel unterlaufen.
Außerdem machten die Bundessozialrichter in Kassel keine Unterschiede in der Behandlung von Zuwanderern und Flüchtlingen
Die Richter berufen sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach bei einem Asylbewerber das Existenzminimum gesichert sein muss.
Dabei ist der Unterschied zu dem Fall des rumänischen Gelegenheitsarbeiters evident: „Wer als Flüchtling nach Deutschland kommt, kann nicht einfach nach Hause zurückkehren. Von jemanden, der aus Osteuropa einreist, darf man erwarten, dass er wieder heimfährt, wenn sich seine Hoffnungen zerschlagen“, findet SPIEGEL-Kolumnist Fleischhauer.


