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Reportage

Asylpaket II: Weniger Asylgeld – Familiennachzug erst nach 2 Jahren

Von Thomas Breithaupt · · 5 Min. Lesezeit

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Viele Syrer kommen zunächst allein nach Deutschland, sie schicken Bargeld nach Hause und hoffen, die oft mehrköpfige Familen schnell nachholen zu können. Dem schob die Bundesregierung nun einen Riegel vor. Die Geldleistungen werden gekürzt, und Familien dürfen frühestens nach 2 Jahren nachgeholt werden. (Screenshot: Youtube/Zur Sache WDR)
Viele Syrer kommen zunächst allein nach Deutschland, sie schicken Bargeld nach Hause und hoffen, die oft mehrköpfige Familen schnell nachholen zu können. Dem schob die Bundesregierung nun einen Riegel vor. Die Geldleistungen werden gekürzt, und Familien dürfen frühestens nach 2 Jahren nachgeholt werden. (Screenshot: Youtube/Zur Sache WDR)
Viele Syrer kommen zunächst allein nach Deutschland, sie schicken Bargeld nach Hause und hoffen, die oft mehrköpfige Familen schnell nachholen zu können. Dem schob die Bundesregierung nun einen Riegel vor. Die Geldleistungen werden gekürzt, und Familien dürfen frühestens nach 2 Jahren nachgeholt werden. (Screenshot: Youtube/Zur Sache WDR)

Viele Syrer kommen zunächst allein nach Deutschland, sie schicken Bargeld nach Hause und hoffen, die oft mehrköpfige Familien schnell nachholen zu können. Dem schob die Bundesregierung heute einen Riegel vor. Außerdem werden Marokkaner, Algerier und Tunesier mit neuen Reisedokumenten ausgestattet und schneller wieder nach Hause geschickt.

Das Kabinett hat heute auf Vorschlag des Bundesministers des Innern, Dr. Thomas de Maizière, zwei Gesetze auf den Weg gebracht, die einen wichtigen Beitrag zur Steuerung des Zustroms von Asylsuchenden sowie zur deutlichen und nachhaltigen Reduzierung der Asylmigration darstellen. Mit den Gesetzen werden die Beschlüsse der Koalitionsspitzen vom 5. November 2015 und 28. Januar 2016 umgesetzt.

I. Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren

Das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen für die Phasen vor, während und nach dem Asylverfahren.

Geld nur in zugewiesener Aufnahmeeinrichtung

So wird zukünftig der Bezug von Asylbewerberleistungen an den Erhalt des neuen Ankunftsnachweises geknüpft, so dass nur noch derjenige die vollen Leistungen erhält, der die ihm zugewiesene Aufnahmeeinrichtung aufsucht.

Kein Familiennachzug in den ersten zwei Jahren

Um einer drohenden Überlastung der Aufnahme- und Integrationssysteme in Staat und Gesellschaft vorzubeugen, wird das Recht auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes ausgesetzt. Diese  Aussetzung des Familiennachzugs schließt nicht die Aufnahme von Familienmitgliedern aus humanitären Gründen nach den §§ 22, 23 AufenthG bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Demnach kann nach § 22 S.1 AufenthG in begründeten Fällen bei dringenden humanitären Gründen (Härtefälle) eine Aufnahme der Eltern subsidiär geschützter Minderjähriger aus dem Ausland erfolgen. Über das Vorliegen eines Härtefalls entscheidet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

Kürzung der Geldleistungen

Die im europäischen Vergleich hohen Geldleistungen (zur Zeit 143 Euro Taschengeld monatlich) an Leistungsbezieher nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) werden zudem gesenkt.

Ein-Wochen-Verfahren für aussichtslose Kandidaten

Mit dem Gesetz werden zudem beschleunigte Asylverfahren für Anträge eingeführt, die überwiegend von vornherein keine Erfolgsaussichten haben. Diese werden in besonderen Aufnahmeeinrichtungen durchgeführt und innerhalb einer Woche abgeschlossen. Bei negativem Ausgang kann nach einwöchiger Rechtsmittelfrist und einer vorgesehenen Regelbearbeitungszeit von einer Woche bei den Verwaltungsgerichten die Rückführung unmittelbar aus diesen Einrichtungen erfolgen.

Beseitigung von medizinischen Rückführungshindernissen

In der Phase nach Abschluss des Asylverfahrens werden Rückführungshindernisse, die in der Praxis eine zügige Rückführung verhindern, abgebaut. So beseitigt das Gesetz Rückführungshindernisse aus vermeintlich gesundheitlichen Gründen. Dazu werden qualifizierte Kriterien geschaffen, denen eine ärztliche Bescheinigung genügen muss, um eine Erkrankung des Ausländers glaubhaft zu machen. Eine solche Bescheinigung muss dann auch unverzüglich vorgelegt werden. Weiterhin wird klargestellt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat auch ausreichend sein kann, ohne den Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland zu erfüllen. Es ist auch grundsätzlich zumutbar, dass eine ausreichende medizinische Infrastruktur nur in einem Teil des Heimatlandes besteht – notfalls muss sich der Ausreisepflichtige eben in diesen Teil seines Herkunftslandes begeben.

Bund hilft Ländern bei Reisedokumenten

Zudem erweitert und verstetigt die Bundesregierung mit dem Gesetz die Amtshilfe des Bundes für die Länder bei der Beschaffung von Reisedokumenten.

II. Gesetz zur Einstufung von Algerien, Marokko und Tunesien als sicherer Herkunftsstaat

Das Gesetz zur Einstufung der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten ist eine der dringend notwendigen Maßnahmen, um die Zuwanderung aus asylfremden Motiven aus diesen Ländern zu reduzieren. Die gesetzliche Einstufung als sicherer Herkunftsstaat setzt im Wesentlichen voraus, dass in den betroffenen Staaten aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Nach Auffassung der Bundesregierung erfüllen Marokko, Algerien und Tunesien diese Voraussetzungen. Die Zahl der Asylsuchenden aus diesen drei Ländern, die einen Schutzstatus in Deutschland bekommen, ist äußerst gering.

Bei sicheren Herkunftsstaaten wird kraft Gesetzes vermutet, dass ein Antragsteller aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird. Diese Vermutung kann jedoch durch den Antragsteller im Rahmen seines Asylverfahrens widerlegt werden. Jeder Antrag wird nach wie vor individuell geprüft. In jedem Asylverfahren wird weiterhin eine persönliche Anhörung durchgeführt, in der der Antragsteller seine Situation im Herkunftsstaat vortragen und gegebenenfalls seinen Anspruch auf einen Schutzstatus in Deutschland belegen kann. Die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat bedeutet dementsprechend nicht, dass in Zukunft weniger Personen aus diesem Staat einen Schutzstatus in Deutschland erhalten. Da die Asylanträge nach wie vor individuell geprüft werden, hat die Einstufung keinerlei Auswirkungen auf die Schutzquote. Das Gesetz ist aber ein klares Signal an die bereits eingereisten und migrationswilligen Personen ohne Aussicht auf einen Schutzstatus: ihre Asylverfahren werden schnell durchgeführt, und nach einer Ablehnung müssen sie in ihre Herkunftsländer zurückkehren.

Hierzu erklärte Bundesinnenminister de Maizière: „Die beiden Gesetzentwürfe, die wir heute auf den Weg gebracht haben, stellen wichtige Bausteine zur Steuerung des Zustroms von Asylsuchenden sowie zur deutlichen und nachhaltigen Reduzierung der Asylmigration dar. Es wird noch weiterer gesetzgeberischer und operativer Maßnahmen bedürfen, um diese Ziele zu erreichen, aber die heutigen Beschlüsse demonstrieren, dass die Bundesregierung entschlossen ist, dass ich selbst entschlossen bin, beharrlich an diesen Zielen zu arbeiten.“

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