Reportage
Nichtraucher ziehen gegen Raucher vor Gericht
Die Zahl der Gerichtsfälle, in denen Raucher, Nichtraucher und Vermieter miteinander um das Rauchen streiten, nimmt zu. Rauchende Nachbarn können einen „erheblichen Mangel“ darstellen und Mietminderungen nach sich ziehen.

Berlin hat in Deutschland die wenigsten Nichtraucher. In keinem anderen Bundesland ist der Anteil der Raucher so hoch wie in der Hauptstadt. Dennoch oder gerade deswegen gibt es gerade auch in Berlin immer wieder viel Ärger zwischen Rauchern und Nichtrauchern.
Streit kommt etwa dann auf, wenn der Zigarettenrauch des Nachbarn über das offene Fenster ins eigene Schlafzimmer zieht. Laut den Rechtsexperten der Stiftung Warentest müssen auch Gerichte sich immer öfter mit Fragen derartigen beschäftigen:
- Dürfen sich Raucher auf dem Balkon eine Zigarette anzünden?
- Müssen Nachbarn den Zigarettenqualm hinnehmen?
- Können sie einen Mietabschlag einfordern?
- Können uneinsichtige Raucher rausgeworfen werden?
Laut der aktuellen Rechtslage ist das Rauchen in Bars und Restaurants verboten. Und auch wer in seiner Wohnung exzessiv raucht, riskiert damit die Kündigung seines Mietverhältnisses (Landgericht Düsseldorf, Az. 21 S 240/13).
Doch auch wenn man auf dem Balkon oder der Terrasse raucht, kann man juristischen Ärger bekommen. Die Nachbarn müssen es nach der aktuellen Rechtslage nicht hinnehmen, dass der Zigarettenrauch zu ihnen zieht.
Dies zeigt eine Gerichtsentscheidung vom Juni 2017. Demnach darf ein Ehepaar aus einer Reihenhaussiedlung nur noch alle drei Stunden rauchen. Von 0 Uhr bis 3 Uhr, 6 bis 9 Uhr, 12 bis 15 Uhr und 18 bis 21 Uhr ist das Rauchen verboten (Landgericht Dortmund, Az. 1 S 451/15).
Schon im Jahr 2015 hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass Raucher im Freien Rücksicht auf andere Anwohner nehmen müssen. Sie können dazu verpflichtet werden, nur noch zu bestimmten Uhrzeiten zu rauchen (Az. V ZR 110/14).
Schwere Zeiten für Raucher in Hellersdorf
Diese Erfahrung hat kürzlich auch eine Frau aus Berlin-Hellersdorf gemacht. Seit Januar 2017 darf sie von 20 Uhr bis 6 Uhr morgens nicht mehr auf ihrem Balkon rauchen. Wenn sie sich dem widersetzen sollte, so droht ihr ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 Euro.
Den Rauchern kann aber heutzutage nicht nur vorgeschrieben werden, wann sie rauchen dürfen. Auch wo sie rauchen, kann ihnen mithilfe der Gerichte vorgeschrieben werden.
So hatte ein Wohnungseigentümer seinen Nachbarn darum gebeten, dass er nur auf dem einen seiner beiden Balkone raucht. Denn von dem anderen Balkon zog der Qualm in sein Schlafzimmer zieht.
Der Raucher weigerte sich zunächst. Doch dann verlor er vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2–09 S 71/13). Nun muss er sich fügen.
Wer unter dem Rauch seines Nachbarn leidet, der kann unter Umständen eine Mietminderung erreichen. Dies zeigt ein Fall am Landgericht Hamburg (Az. 311 S 92/10).
Die Richter haben die Geruchsbelästigung durch Zigarettenqualm als „erheblichen Mangel“ gewertet und einem Anwohner eine Mietminderung von 5 Prozent zugesprochen. Sein Nachbar hatte auf dem Balkon jeden Abend zwei Zigaretten pro Stunde geraucht.


